, Schmitt, Carl Der Begriff des Politischen München 1932 

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.Eine religiöse Gemeinschaft, eine Kirche, kann von ihremAngehörigen verlangen, daß er für seinen Glauben sterbe und denMärtyrertod erleide, aber nur seines eigenen Seelenheils wegen,nicht für die kirchliche Gemeinschaft als ein im Diesseits stehendesMachtgebilde; sonst wird sie zu einer politischen Größe; ihreheiligen Kriege und Kreuzzüge sind Aktionen, die auf einer Feind-entscheidung beruhen wie andere Kriege.In einer ökonomisch be-stimmten Gesellschaft, deren Ordnung, d.h.berechenbares Funk-tionieren im Bereich wirtschaftlicher Kategorien vor sich geht, kannunter keinem denkbaren Gesichtspunkt verlangt werden, daßirgendein Mitglied der Gesellschaft im Interesse des ungestörtenFunktionierens sein Leben opfere.Mit ökonomischen Zweck-mäßigkeiten eine solche Forderung zu begründen, wäre namentlichein Widerspruch gegen die individualistischen Prinzipien einerliberalen Wirtschaftsordnung und aus den Normen oder Idealeneiner autonom gedachten Wirtschaft niemals zu rechtfertigen.Dereinzelne Mensch mag freiwillig sterben wofür er will; das ist, wiealles Wesentliche in einer individualistisch-liberalen Gesellschaft,durchaus  Privatsache" d.h.Sache seiner freien, nichtkontrol-lierten, keinen Ändern als den Frei-sich-Entschließenden selbstangehenden Entschließung.Die ökonomisch funktionierende Ge-sellschaft hat Mittel genug, den in der wirtschaftlichen KonkurrenzUnterlegenen und Erfolglosen oder gar einen  Störer" außerhalbihres Kreislaufs zu stellen und ihn auf eine nicht-gewaltsame,  fried-liche" Art unschädlich zu machen, konkret gesprochen, ihn, wenn ersich nicht freiwillig fügt, verhungern zu lassen; einem rein kultu-rellen oder zivilisatorischen Gesellschaftssystem wird es nicht an Der Begriff des Politischen 37 sozialen Indikationen" fehlen, um sich unerwünschter Gefähr-dungen oder unerwünschten Zuwachses zu entledigen.Aber keinProgramm, kein Ideal, keine Norm und keine Zweckhaftigkeitverleiht ein Verfügungsrecht über das physische Leben andererMenschen.Von den Menschen im Ernst zu fordern, daß sieMenschen töten und bereit sind, zu sterben, damit Handel undIndustrie der Überlebenden blühe oder die Konsumkraft der Enkelgedeihe, ist grauenhaft und verrückt.Den Krieg als Menschenmordverfluchen und dann von den Menschen zu verlangen, daß sie Kriegführen und im Kriege töten und sich töten lassen, damit es  niewieder Krieg" gebe, ist ein manifester Betrug.Der Krieg, die Todes-bereitschaft kämpfender Menschen, die physische Tötung vonändern Menschen, die auf der Seite des Feindes stehen, alles dashat keinen normativen, sondern nur einen existenziellen Sinn, undZwar in der Realität einer Situation des wirklichen Kampfes gegeneinen wirklichen Feind, nicht in irgendwelchen Idealen, Programmenoder Normativitäten.Es gibt keinen rationalen Zweck, keine nochso richtige Norm, kein noch so vorbildliches Programm, kein nochso schönes soziales Ideal, keine Legitimität oder Legalität, die esrechtfertigen könnte, daß Menschen sich gegenseitig dafür töten.Wenn eine solche physische Vernichtung menschlichen Lebensnicht aus der seinsmäßigen Behauptung der eigenen Existenzformgegenüber einer ebenso seinsmäßigen Verneinung dieser Form ge-schieht, so läßt sie sich eben nicht rechtfertigen.Auch mit ethischenund juristischen Normen kann man keinen Krieg begründen.Gibtes wirklich Feinde in der seinsmäßigen Bedeutung, wie es hier ge-meint ist, so ist es sinnvoll, aber nur politisch sinnvoll, sie nötigen-falls physisch abzuwehren und mit ihnen zu kämpfen.Daß die Gerechtigkeit nicht zum Begriff des Krieges gehört, istseit Grotius im allgemeinen anerkannt133.Die Konstruktionen, dieeinen gerechten Krieg fordern, dienen gewöhnlich selbst wiedereinem politischen Zweck.Von einem politisch geeinten Volk ver-langen, daß es nur aus einem gerechten Grunde Krieg führe, ist13aDe jure belli ac pacis, 1.1, c.I, N.2:  Justitiam in definitione (sc.belli)non includo." In der mittelalterlichen Scholastik galt der Krieg gegen dieUngläubigen als bellum justum (demnach als Krieg, nicht als  Exekution", friedliche Maßnahme" oder  Sanktion") [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]
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